Warum das Barrierefreiheitsgesetz ab 2025 ein nicht zu vernachlässigender Aspekt ist

Voraussichtliche Lesedauer: 6 Minuten

Worauf bezieht sich die Barrierefreiheit bei Websites?

Barrierefreiheit ist ein Begriff, der einen großen Spielraum für fantasievolle Interpretationen lässt. Deshalb benötigen Website-Inhaber die korrekte Erläuterung der barrierefreien Websites. Internetauftritte sollten ab Juni 2025 barrierefrei sein – insbesondere auch für Menschen, die an einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung leiden. Sie sollten die Website wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Im UX-Design sprechen Experten von einer einwandfreien Zugänglichkeit. Accessibility lautet die englische Bezeichnung für diesen Forderung.

Wofür steht der Begriff wahrnehmbar? Diese Bedingung verlangt, dass sämtliche Nutzer sowohl die Informationen als auch das Interface wahrnehmen können, obwohl sie nicht alle Sinne nutzen können.

Zudem müssen auch für sie sämtliche Funktionen des Internetauftritts bedienbar sein. Das Interface weist idealerweise keine Barrieren auf. Somit ist das Interface frei von Aktionen, welche die Nutzer nicht ausführen können.

Sämtliche Informationen der Website sind leicht verständlich und nachvollziehbar. Beim Verlassen der Website haben die Websitebesucher alles verstanden. Es sind keine Fragen bezüglich der Nachvollziehbarkeit der Informationen offen.

Robust bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Website mit der Mehrheit der Geräte einwandfrei funktioniert. Dieser Aspekt bezieht sich ebenfalls auf die zukünftigen Geräte.

Bereit seit 2018 in Fassung 2.1 fungieren diese vier Prinzipien der Barrierefreiheit der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als Goldstandard für barrierefreie Webauftritte.

Infolgedessen ist die User Experience so zu gestalten, dass sämtliche Nutzer die Website bedienen können, auch wenn sie von sensorischen, kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen betroffen sind. Websites, die diesen vier Prinzipien nicht Rechnung tragen, sind vermutlich weder nutzbar noch erfüllen sie die Voraussetzungen einer barrierefreien Website.

An dieser Stelle lautet die spannende Frage: Wer hat der Barrierefreiheit, Rechnung zu tragen?

Wer hat die Barrierefreiheit, in seinen Webauftritt zu integrieren?

Barrierefreie Webseiten sind insbesondere für sämtliche Personen, die aufgrund von geistigen sowie körperlichen Einschränkungen vermutlich Probleme haben könnten, einen Webauftritt so zu nutzen, wie es von den Webdesignern gedacht ist. Dabei existieren zahlreiche, unterschiedliche Einschränkungen, von denen zahlreiche Personen betroffen sind.

Laut des Statistischen Bundesamtes leben in Deutschland fast acht Millionen Menschen (Stand 2022), die an einer schweren Behinderung leiden. Somit ist fast jeder zehnte Bundesbürger von einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung betroffen. Mit dem Alter nimmt der Anteil dieser Personengruppe zu. Denn fast 30 Prozent der Betroffenen sind älter als 75. Die Beeinträchtigungen beginnen bei der Mehrheit der Bevölkerung im Alter von 55 Jahren.

Da die Anzahl der alternden Menschen zunimmt, bedeutet das für Websitebetreiber, dass sie diese Personengruppe im Hinblick auf die Gestaltung ihres Webauftritts berücksichtigen.

Diese Beeinträchtigungen spielen bei barrierefreien Websites eine wichtige Rolle

Sind sämtliche Beeinträchtigungen, unter denen Menschen leiden wichtig in Bezug auf die Barrierefreiheit für Websites? Selbstverständlich trifft das nicht zu, denn nicht alle Behinderungen fungieren als Ursache dafür, dass die Nutzung einer Website schwieriger wird.

Dennoch hat sich in der Praxis die Barrierefreiheit für Personen erwiesen, die aufgrund von Unfällen sowie aufgrund von akuten Lebens- und Arbeitssituationen bei der Website-Nutzung auf irgendeine Weise beeinträchtigt sind. In der Theorie und Praxis existieren diesbezüglich Klassifikationen. Infolgedessen wird zwischen den nachfolgenden Arten der Beeinträchtigung unterschieden:

  • dauerhaft
  • temporär
  • situational

Neben der Zeitdauer existieren noch unterschiedliche Arten von Einschränkungen, auf die Webdesigner achten sollten:

  • visuell
  • kognitiv
  • auditiv
  • sensorisch / motorisch

Der Punkt visuell bezieht sich auf das Sehen. Es gibt User, die blind oder kurzsichtig sind. Manche leiden an einer Rot-Grün-Schwäche und andere wiederum sehen nicht dreidimensional. Ebenso spielen Augenverletzungen und –erkrankungen eine Rolle. Als weiterer Störfaktor agiert das grelle Sonnenlicht, das auf den Bildschirm scheint. Dieses ist insbesondere bei der Nutzung von mobilen Endgeräten relevant.

Audidtive Beeinträchtigungen treffen auf Menschen, die taub oder schwerhörig sind, zu. Manche können gewisse Frequenzen nicht wahrnehmen. Dabei handelt es sich um dauerhafte Beeinträchtigungen. Zu den kurzzeitigen Behinderungen wiederum zählen neben einer Ohrenentzündung auch ein Hörsturz sowie ein Hörgerätverlust. Ein Verband auf dem Ohr mindert ebenso die auditiven Fähigkeiten. Zu den weiteren Beeinträchtigungsfaktoren, wenn es um das Hören geht, zählen neben einem Umgebungslärm, ein Großraumbüro, Straßen- und Baustellenlärm. Auditorische Extras auf einer Website sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um Videos oder um sprachliche Anweisungen geht.

Verstehen hingegen impliziert, dass auch Menschen, die an Demenz, Müdigkeit oder Migräne leiden.

Wer profitiert von der Barrierefreiheit?

Barrierefreie Websites sind sowohl für Menschen, die unter situationsbedingten Beeinträchtigungen als auch für diejenigen, die unter dauerhaften Einschränkungen leiden, von Vorteil. Sie erleichtern beiden Nutzergruppen die Interaktion mit dem jeweiligen Webauftritt.

Die herkömmlichen Standards einer Website lassen sich lediglich mit einem sauberen und standardkonformen HTML umsetzen. Deshalb ist der Internetauftritt übersichtlich gegliedert und verfügt zudem über interaktive Elemente, die genau markiert sind. Dank dieser Standardkonformität versteht Google die Seite besser und schleudert sie bei den Suchergebnissen weit nach oben. Die Seiten erfahren ein besseres Ranking dank der Barrierefreiheit.

Barrierefreiheit fungiert nicht nur als wichtiges Element für eine gut nutzbare Website, sondern agiert auch als effektives Werkzeug für eine gelungene technische Suchmaschinenoptimierung. Infolgedessen erzielen Website-Betreiber mit einer barrierefreien Website einen Wettbewerbsvorteil.

Produkte, für die das BFSG gilt

Laut des Paragrafen eins Absatz zwei § 1 (2) BFSG sind die nachfolgenden Produkte von dem BFSG betroffen:

  • mobile Endgeräte: Smartphone, Tablet, Notebook
  • Computer
  • TV-Geräte mit Internetzugang
  • Geldautomaten
  • Router

Dienstleistungen, für die das BFSG gilt

Zu den Dienstleistungen, die von dem BFSG im Sinne des § 1 (3) BFSG betroffen sind, gehören:

  • E-Books
  • Bankdienstleistungen wie Onlinebanking
  • elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste

Insbesondere Websites, die sich auf den elektronischen Geschäftsverkehr sowie auf E-Commerce fokussiert haben, sind von der notwendigen Barrierefreiheit betroffen.
Ob sich Websitebetreiber an das BFSG halten, überprüft die zuständige Marktüberwachungsbehörde der jeweiligen Bundesländer.

Fazit:

Wie du siehst, handelt es sich bei dem Barrierefreiheitsgesetz für Websites um eine komplexe Thematik. Deshalb kannst du dich für eine ausführliche Beratung an uns wenden. Als Experten auf diesem Fachgebiet beraten wir dich gerne weiter.

Quelle:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html

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