Ein Arzt wehrte sich jetzt erfolgreich gegen eine negative Bewertung im Internet. Der Kieferorthopäde hatte bei Google eine Bewertung mit einem Stern ohne Kommentar erhalten, die auch beim Kartendienst Google Maps erschien. Der Orthopäde ging davon aus, dass die Bewertung nicht von einem seiner Patienten stammt. Von Google verlangte er vergeblich die Löschung der Bewertung. Seine Klage vor dem Landgericht Lübeck hatte allerdings Erfolg.
Das LG Lübeck verurteilte Google dazu die Verbreitung dieser Bewertung zu unterlassen und setzte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro fest (Az.: I O 59/17).
Google sei auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und habe die Behauptungen des Arztes nicht widerlegt. Dabei sei es für das Unternehmen über die E-Mail-Adresse ohne weiteres möglich gewesen, Kontakt zu dem Nutzer aufzunehmen und festzustellen, ob es eine Tatsachengrundlage für die Bewertung gab. Google ließ zunächst offen, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden.
„Gerichte müssen beim Streit um die Löschung von negativen Bewertungen in der Regel zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung auf der einen Seite und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auf der anderen Seite entscheiden. Das Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt jedoch, dass sich Ärzte oder andere Gewerbetreibende nicht jede Bewertung gefallen lassen müssen, wenn diese offensichtlich einer Grundlage entbehren und letztlich nur abgegeben werden, um dem Betroffenen zu schaden“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.