BFSG 2026: Welche Websites und Onlineshops betroffen sind

BFSG 2026 · Websites · E-Commerce

Welche Websites und Onlineshops 2026 betroffen sind.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet aber nicht pauschal jede Website zur Barrierefreiheit. Entscheidend sind die angebotene Dienstleistung, die Zielgruppe, der Weg zum Verbrauchervertrag und die Größe des Unternehmens.

Stand: 11. September 2026

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BFSG 2026Vier Punkte für die erste Einordnung

Nicht jede WebsiteEntscheidend ist die konkrete digitale Dienstleistung.

VerbraucherbezugIm Fokus stehen Angebote im Hinblick auf Verbraucherverträge.

KleinstunternehmenBei Dienstleistungen kann die Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG greifen.

Seit 28. Juni 2025Die Marktüberwachung findet inzwischen praktisch statt.

28.06.2025BFSG vollständig anwendbar
B2CVerbraucherdienste im Mittelpunkt
< 10Teil der Kleinstunternehmergrenze
MLBFBundesweite Marktüberwachung

Müssen seit Juni 2025 alle geschäftlichen Websites barrierefrei sein? Nein. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websitebetreiber wird es vor allem dann relevant, wenn über die Website ein Verbrauchervertrag vorbereitet oder abgeschlossen wird – etwa in einem Onlineshop, über eine Online-Terminbuchung oder bei einem digitalen Abonnement.

Eine rein informative Unternehmenswebsite fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie öffentlich erreichbar ist. Sobald Bestell-, Buchungs-, Registrierungs-, Authentifizierungs- oder Zahlungsprozesse hinzukommen, muss der konkrete Anwendungsfall jedoch genauer geprüft werden. Für öffentliche Stellen gelten daneben andere Regelungen, insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz, die BITV 2.0 und gegebenenfalls Landesrecht.

BFSG 2026: Was seit dem 28. Juni 2025 gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG und umgangssprachlich gelegentlich „Barrierefreiheitsgesetz“ genannt – setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es richtet sich vor allem an private Wirtschaftsakteure, wenn sie bestimmte Produkte auf den Markt bringen oder bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.

Das Gesetz gilt für erfasste Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für erfasste Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden. Welche Gruppen darunterfallen, ist in § 1 BFSG abschließend aufgeführt.

Für private Websites lautet die richtige Frage deshalb nicht: „Ist unsere Website seit Juni 2025 automatisch betroffen?“ Entscheidend ist vielmehr: „Welche Dienstleistung bieten wir wem und mit welcher Vertragsfunktion über die Website an?“

Zentrale Abgrenzungen zum BFSG
PrüfpunktBedeutung
Privates oder öffentliches Angebot?Das BFSG betrifft bestimmte private Wirtschaftsakteure. Für öffentliche Stellen gelten zusätzliche beziehungsweise andere Vorschriften.
B2C oder ausschließlich B2B?Bei Dienstleistungen steht die Nutzung durch Verbraucher im Mittelpunkt. Ausschließlich geschäftlich angebotene Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht darunter.
Vertragsfunktion vorhanden?Online-Bestellungen, Buchungen, Abonnements und vergleichbare digitale Vertragswege können elektronischer Geschäftsverkehr sein.
Kleinstunternehmen?Für Kleinstunternehmen gibt es bei Dienstleistungen eine wichtige Ausnahme.
Erfasstes Produkt?Produktbezogene Pflichten müssen getrennt von der Barrierefreiheit der Website geprüft werden.

BFSG-Schnellcheck: Fällt deine Website wahrscheinlich darunter?

Die folgenden Fragen bieten eine erste Orientierung. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Geschäftsmodells.

  1. Richtet sich das digitale Angebot an Verbraucher? Bei einem ausschließlich auf Unternehmen ausgerichteten B2B-Angebot greift der dienstleistungsbezogene Anwendungsbereich grundsätzlich nicht.
  2. Wird über die Website ein Vertrag angebahnt oder abgeschlossen? Relevant sind insbesondere Bestellungen, verbindliche Terminbuchungen, Abonnements, Ticketkäufe und vergleichbare digitale Vertragswege.
  3. Wird eine ausdrücklich erfasste Dienstleistung angeboten? Dazu gehören unter anderem elektronischer Geschäftsverkehr, bestimmte Bank-, Telekommunikations- und Personenbeförderungsdienste sowie E-Books.
  4. Ist das Unternehmen ein Kleinstunternehmen? Dann kann die Dienstleistungsausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG greifen.
  5. Werden erfasste Produkte hergestellt, importiert oder gehandelt? Dafür gelten eigene Pflichten; die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen lässt diese Produktpflichten nicht automatisch entfallen.

Ist das Angebot B2C, führt die Website zu einem Verbrauchervertrag und greift keine Kleinstunternehmer-Ausnahme, spricht viel dafür, dass die digitale Dienstleistung unter das BFSG fällt. Bei gemischten B2B-/B2C-Modellen, Anfrageformularen, Marktplätzen oder komplexen Buchungsprozessen sollte die rechtliche Einordnung im Einzelfall erfolgen.

Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst das BFSG?

Das BFSG gilt nicht für sämtliche Produkte und Dienstleistungen. Die gesetzlichen Aufzählungen sind abschließend.

Erfasste Produktgruppen

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme, beispielsweise Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets,
  • Zahlungsterminals einschließlich zugehöriger Hardware und Software,
  • Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und bestimmte interaktive Informationsterminals,
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste,
  • Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, beispielsweise bestimmte Smart-TV-Systeme,
  • E-Book-Lesegeräte.

Erfasste Dienstleistungsgruppen

  • bestimmte Telekommunikationsdienste,
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und die hierfür bestimmte Software,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für Unternehmen mit Website oder Onlineshop ist die letzte Gruppe besonders wichtig. Die gesetzliche Definition findet sich in § 2 Nummer 26 BFSG.

Welche Websites, Onlineshops und Buchungsangebote sind betroffen?

Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist vereinfacht gesagt ein digitaler Dienst, der über eine Website oder mobile Anwendung elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

Der klassische Fall ist ein B2C-Onlineshop. Dabei spielt es für die Websitepflicht grundsätzlich keine Rolle, ob die verkauften Waren selbst zu den in § 1 Absatz 2 BFSG genannten Produktgruppen gehören. Der Verkauf über den Shop ist eine eigene digitale Dienstleistung.

Auch eine Online-Terminbuchung kann erfasst sein. In den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird als Beispiel ein Friseurbetrieb genannt, bei dem Verbraucher auf der Website Termine buchen und Produkte kaufen können. Die Leitlinien ordnen sowohl die Buchung als auch den Verkauf als elektronischen Geschäftsverkehr ein.

Typische Websitefälle und ihre erste BFSG-Einordnung
Digitales AngebotErste Einordnung
B2C-Onlineshop oberhalb der KleinstunternehmergrenzeIn der Regel vom BFSG erfasst
Verbindliche Online-Terminbuchung für VerbraucherKann eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr sein
Digitales Abonnement oder TicketkaufRegelmäßig genauer zu prüfen; häufig erfasst
Reine Unternehmens- oder Portfolioseite ohne Bestell- und BuchungsfunktionNicht allein wegen der Website vom BFSG erfasst
Ausschließliches B2B-PortalDienstleistungsbezogen grundsätzlich nicht erfasst
Anfrage-, Reservierungs- oder AngebotsformularEinzelfallprüfung, insbesondere wenn es unmittelbar auf einen Vertrag abzielt
Website einer öffentlichen StelleAndere Vorschriften wie BGG, BITV 2.0 oder Landesrecht prüfen

Nur der Checkout oder die gesamte Website?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erklärt, dass die allgemeinen Anforderungen der BFSGV und die Vorgaben zur Marktüberwachung nahelegen, die gesamte Website beziehungsweise App barrierefrei umzusetzen. Die Prüfung sollte deshalb nicht beim Warenkorb beginnen und beim Zahlungsbutton enden.

Zum relevanten Gesamtangebot können unter anderem Navigation, Suche, Produkt- und Leistungsseiten, Kontoerstellung, Login, Warenkorb, Checkout, Buchungsformulare, Authentifizierung, Zahlungsfunktionen, Hilfetexte und eingebundene Dokumente gehören. Auch Cookie-Banner und Drittsysteme dürfen die Bedienbarkeit der eigentlichen Dienstleistung nicht blockieren.

Die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen

Nach § 3 Absatz 3 BFSG müssen Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 BFSG nicht erfüllen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Beide Ebenen müssen richtig gelesen werden: Die Beschäftigtengrenze muss eingehalten sein und zusätzlich muss mindestens eines der beiden finanziellen Kriterien erfüllt sein.

Auch freiwillig kann eine barrierearme beziehungsweise barrierefreie Gestaltung sinnvoll sein: Sie verbessert die Nutzbarkeit für Menschen mit dauerhaften, vorübergehenden oder situationsbedingten Einschränkungen und schafft eine belastbarere Grundlage für künftige Weiterentwicklungen.

Weitere Ausnahmen und Übergangsregelungen

Ausgenommene Inhalte von Websites und Apps

§ 1 Absatz 4 BFSG nimmt bestimmte Inhalte aus. Dazu gehören:

  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden,
  • Online-Karten und Kartendienste, wenn wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei digital bereitgestellt werden,
  • Inhalte Dritter, die vom betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden und auch nicht seiner Kontrolle unterliegen,
  • Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Gerade bei Drittsystemen ist Vorsicht angebracht: Ein eingebundenes Shopmodul, Buchungssystem oder Zahlungsangebot ist nicht automatisch ausgenommen, nur weil die Technik von einem externen Anbieter stammt. Entscheidend sind Finanzierung, Entwicklung und Kontrolle im konkreten Fall.

Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

Die §§ 16 und 17 BFSG enthalten zwei weitere eng auszulegende Möglichkeiten: eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale oder eine unverhältnismäßige Belastung. Das sind keine pauschalen Selbstausnahmen.

Wer sich darauf beruft, muss grundsätzlich eine nachvollziehbare Beurteilung vornehmen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Bei Dienstleistungen ist die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung mindestens alle fünf Jahre, bei Änderungen der Dienstleistung oder auf Aufforderung der Behörde erneut vorzunehmen. Auch Informationspflichten gegenüber der Marktüberwachung können entstehen.

Keine allgemeine Schonfrist bis 2030

§ 38 BFSG enthält Übergangsregeln für bestimmte, bereits verwendete Produkte, vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals. Daraus folgt keine pauschale fünfjährige Übergangsfrist für bestehende Websites oder Onlineshops.

Was bedeutet Barrierefreiheit bei einer Website konkret?

Nach § 3 Absatz 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Für digitale Angebote lassen sich die Anforderungen anhand von vier Grundprinzipien strukturieren:

  • Wahrnehmbar: Informationen müssen beispielsweise auch mit Screenreader, Vergrößerung oder Untertiteln genutzt werden können. Farbe allein darf keine notwendige Information transportieren.
  • Bedienbar: Navigation, Formulare und interaktive Elemente müssen mit der Tastatur erreichbar sein. Fokus, Reihenfolge und Bedienelemente müssen eindeutig erkennbar sein.
  • Verständlich: Inhalte, Bezeichnungen, Fehlermeldungen und Abläufe müssen klar, konsistent und vorhersehbar sein.
  • Robust: Sauberer semantischer Code muss mit unterschiedlichen Browsern, Geräten und assistiven Technologien zusammenarbeiten.

Typische Prüfpunkte für Websites und Shops

  • logische Überschriftenstruktur und semantische HTML-Elemente,
  • vollständige Tastaturbedienung und deutlich sichtbarer Fokus,
  • aussagekräftige Alternativtexte für informative Bilder,
  • ausreichende Farbkontraste und verständliche Zustände,
  • Textvergrößerung, Zoom und Reflow ohne Informationsverlust,
  • korrekt beschriftete Formulare mit verständlichen Hinweisen,
  • zugängliche Validierung und konkrete Fehlermeldungen,
  • Untertitel beziehungsweise Alternativen für audiovisuelle Inhalte,
  • barrierefreie PDFs und andere relevante Dokumente,
  • zugängliche Suche, Filter, Warenkorb-, Login- und Checkout-Prozesse,
  • bedienbare Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen,
  • Prüfung eingebundener Apps, Widgets und externer Dienstleister.

Eine zusätzliche Bedienleiste oder ein sogenanntes Accessibility-Overlay kann einzelne Nutzungshilfen anbieten. Es ersetzt jedoch nicht die barrierefreie Gestaltung des Codes, der Komponenten, Inhalte, Formulare, Dokumente und vollständigen Nutzerwege.

WCAG 2.2, EN 301 549 und BFSGV: der technische Stand 2026

Die rechtlich verbindlichen Anforderungen ergeben sich aus dem BFSG und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV. Für Websites und elektronischen Geschäftsverkehr sind insbesondere die §§ 12, 13 und 19 BFSGV wichtig.

Die BFSGV wurde mit Wirkung zum 16. Juli 2026 geändert. Diese Aktualisierung betrifft Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste. Die zentralen Anforderungen an Websites und den elektronischen Geschäftsverkehr blieben dabei unverändert.

Bei digitalen Angeboten ist die EN 301 549 V3.2.1 derzeit die zentrale technische Referenz. Ihr Kapitel 9 für Websites verweist auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Die speziell im Hinblick auf den European Accessibility Act überarbeitete Norm befindet sich weiterhin in Arbeit und soll künftig auf WCAG 2.2 verweisen.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt EN 301 549 und WCAG bis zur Veröffentlichung der überarbeiteten harmonisierten europäischen Normen als maßgebliche Orientierung für die praktische Umsetzung.

Automatisierte Prüfprogramme sind für eine erste Bestandsaufnahme sinnvoll. Sie können eine manuelle Prüfung von Tastaturbedienung, Fokusführung, Screenreader-Ausgabe, Vergrößerung, Formularlogik und vollständigen Nutzerwegen aber nicht ersetzen.

Betroffene Unternehmen benötigen Informationen zur Barrierefreiheit

Betroffene Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistung nach § 14 BFSG nur anbieten, wenn sie die erforderlichen Informationen nach Anlage 3 erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht haben.

Diese Informationen müssen mindestens enthalten:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung erforderlich sind,
  • eine Beschreibung, wie die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Sie können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt werden. In der Praxis bietet sich eine eigenständige, gut auffindbare Seite mit der Bezeichnung „Informationen zur Barrierefreiheit“ an.

Diese Information ist nicht mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen gleichzusetzen. Die Bundesfachstelle erklärt den Unterschied ausdrücklich: Im BFSG geht es um Informationen über eine grundsätzlich konform zu erbringende Dienstleistung, nicht um eine öffentliche Mängelliste nach dem Modell öffentlicher Stellen.

Marktüberwachung 2026: Das BFSG wird inzwischen praktisch kontrolliert

Zuständig ist inzwischen die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – MLBF mit Sitz in Magdeburg. Die gemeinsame Behörde der 16 Bundesländer hat ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 aufgenommen.

Die Marktüberwachung arbeitet sowohl reaktiv aufgrund von Anträgen, Beschwerden und anderen Hinweisen als auch aktiv und anlassunabhängig. Die im Januar 2026 beschlossene Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen nennt unter anderem folgende Risikofaktoren:

  • Marktanteil und Nutzerreichweite,
  • Unternehmensgröße,
  • Bedeutung für die selbstständige Lebensführung,
  • Komplexität und Interaktivität der Dienstleistung,
  • Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen,
  • öffentliches Nutzerfeedback und Bewertungen,
  • Antragsaufkommen und Informationen Dritter,
  • frühere formale oder materielle Nichtkonformitäten.

Nach Angaben der MLBF vom 1. Juni 2026 waren bereits fast 700 Meldungen eingegangen. Diese Zahl steht für eingegangene Vorgänge und Hinweise, nicht automatisch für 700 bestätigte Verstöße oder verhängte Bußgelder.

Was bei festgestellten Mängeln passieren kann

Das BFSG sieht ein abgestuftes Vorgehen vor. Die Behörde kann zunächst verlangen, dass ein Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen ergreift. Wird die Konformität nicht hergestellt, kann sie erneut zur Korrektur auffordern und schließlich das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung untersagen.

Bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können nach § 37 BFSG mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Höchstbetrag, nicht um ein automatisch fälliges Standardbußgeld.

So sollten Unternehmen die digitale Barrierefreiheit angehen

Ein einzelner Scan oder ein Plugin reicht für eine belastbare Umsetzung nicht aus. Sinnvoll ist ein dokumentierter Prozess.

  1. Anwendungsbereich klären: B2C/B2B, Vertragsfunktionen, Unternehmensgröße, Produktrollen und mögliche Ausnahmen erfassen. Rechtliche Zweifelsfragen gehören in qualifizierte Rechtsberatung.
  2. Digitales Angebot inventarisieren: Seitentypen, Nutzerwege, Formulare, PDFs, Videos, Apps, Login, Checkout, Zahlungsanbieter und Drittsysteme aufnehmen.
  3. Automatisiert und manuell prüfen: Technische Scans mit Tastatur-, Screenreader-, Zoom-, Kontrast- und Formularprüfungen verbinden.
  4. Kritische Wege priorisieren: Navigation, Suche, Produktwahl, Buchung, Warenkorb, Checkout, Authentifizierung und Zahlung zuerst bearbeiten.
  5. Ursachen beheben: Theme, Komponenten, HTML, Inhalte und Drittsysteme korrigieren – nicht nur Symptome überdecken.
  6. Informationen und Nachweise pflegen: Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen und Prüfungen, Entscheidungen sowie Korrekturen nachvollziehbar dokumentieren.
  7. Dauerhaft kontrollieren: Neue Inhalte, Updates, Plugins, Zahlungsarten und Designänderungen in wiederkehrende Barrierefreiheitstests einbeziehen.

Wer eine Website oder einen Shop neu aufsetzt, sollte Barrierefreiheit bereits in Konzeption, Designsystem, Entwicklung und Qualitätssicherung einplanen. Nachträgliche Einzelkorrekturen sind meist aufwendiger als eine saubere technische Grundlage. Mehr zu unserem Vorgehen findest du im Bereich Website- und Webshop-Erstellung.

Häufige Fragen zum BFSG und zu Websites

Müssen seit Juni 2025 alle Websites barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher. Eine rein informative private Website fällt nicht automatisch darunter. Andere gesetzliche Anforderungen können unabhängig davon gelten.

Gilt das BFSG für einen Onlineshop, obwohl die verkauften Produkte nicht in der Produktliste stehen?

Grundsätzlich ja, sofern der Shop eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbietet und keine anwendbare Ausnahme greift. Die digitale Verkaufsdienstleistung ist getrennt von der rechtlichen Einordnung der verkauften Produkte zu betrachten.

Sind Kleinstunternehmen vollständig vom BFSG ausgenommen?

Nein. Die ausdrückliche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Produktbezogene Pflichten können trotzdem bestehen.

Reicht es, nur den Checkout barrierefrei zu machen?

Nach der derzeitigen offiziellen Auslegung eher nicht. Die allgemeinen Anforderungen und die Vorgaben zur Marktüberwachung legen nahe, die gesamte zugehörige Website oder App einzubeziehen.

Schreibt das BFSG ausdrücklich WCAG 2.2 AA vor?

Nein. Die verbindlichen Anforderungen stehen im BFSG und in der BFSGV. WCAG und EN 301 549 konkretisieren die technische Umsetzung. Für neue Projekte ist WCAG 2.2 AA das sinnvolle praktische Ziel, muss aber zusammen mit den weiteren anwendbaren Anforderungen betrachtet werden.

Reicht ein Accessibility-Widget oder Overlay aus?

Nein. Ein Widget kann Zusatzfunktionen anbieten, behebt aber nicht automatisch fehlerhafte Semantik, unbedienbare Komponenten, unzugängliche Formulare, Dokumente oder Drittsysteme. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Dienstleistung.

Gibt es für bestehende Websites generell eine Übergangsfrist bis 2030?

Nein. § 38 BFSG enthält besondere Übergangsregeln, aber keine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites oder Onlineshops.

Benötigt jedes Unternehmen eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Nicht pauschal. Betroffene Dienstleistungserbringer müssen Informationen nach § 14 und Anlage 3 BFSG bereitstellen. Diese sind von der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen zu unterscheiden.

Fazit: Erst den Geltungsbereich klären, dann vollständig umsetzen

Die pauschale Aussage „Alle Websites müssen seit Juni 2025 barrierefrei sein“ ist falsch. Gleichzeitig wäre es ebenso riskant, nur den Checkout zu betrachten oder sich vorschnell auf eine Ausnahme zu berufen.

Für private Unternehmen kommt es auf das konkrete Angebot an: Verbraucherbezug, digitaler Weg zum Vertrag, Art der Dienstleistung, Unternehmensgröße und mögliche Produktrollen. Fällt das Angebot unter das BFSG, sollte Barrierefreiheit als dauerhafte Qualitätsanforderung für die gesamte digitale Dienstleistung behandelt werden.

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Offizielle Quellen und rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang das BFSG auf ein konkretes Unternehmen, Produkt oder digitales Angebot anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei rechtlichen Zweifelsfragen sollte qualifizierte Rechtsberatung eingeholt werden. Die MARKETING-STRATEGEN unterstützen bei der technischen und redaktionellen Prüfung sowie bei der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit.

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